Schützenverein Blankenberg 1907 – 1999 e. V
Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
„ Schützenverein Blankenberg 1907 – 1999 e. V. ”
(2)
Sitz des Vereins ist die Wohnanschrift des jeweiligen Vorsitzenden mit der
Bezeichnung Präsident
(3) Der Schützenverein Blankenberg 1907 – 1999 e. V. wurde am 05.12.1999
gegründet und unter der Nummer VR 315 in das Vereinsregister
des
Amtsgerichtes in Bad Lobenstein eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Satzungszweck
(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) die
Pflege und die Förderung des Schießsports nach den Regeln des
Deutschen Schützenbundes,
b) die
Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften, Kreismeisterschaften und der
Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften sowie Vergleichsschießen
mit anderen Vereinen,
c) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
d) die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, sofern sie dem Satzungszweck
entsprechen,
(2) Der Schützenverein Blankenberg 1907 –1999 e. V. ist Mitglied im
Thüringer
Schützenbund mit Sitz in Erfurt und erkennt diesen sowie seine
Organbeschlüsse als verbindlich an.
(3)
Entsprechend bestehender Möglichkeiten stellt der Verein seinen Mitgliedern
Waffen für die Ausübung des Schießsports zur Verfügung.
(4) Der
Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Er
toleriert
keine nationalistischen und radikalen Bestrebungen und Aktivitäten seiner
Mitglieder.
(5)
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig, erstrebt
keinen Gewinn und verfolgt nicht vordringlich eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6)
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel
des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Die
Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag
lediglich die
im
Interesse des Vereins erwachsenden Auslagen erstattet.
§3
Mitgliedschaft
(1)
Der Schützenverein Blankenberg 1907 – 1999 e.
V. hat
-
aktive
-
fördernde und
-
Ehrenmitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den
schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die
Mitgliederversammlung.
Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen
Vertreter.
Bei
Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und
juristische Person werden, die das
18. Lebensjahr
vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich
zu betätigen.
(3) Mitglieder im Seniorenalter, die durch
allgemeine Förderung des Vereins und durch
aktive und
erfolgreiche Teilnahme an Schießwettbewerben und Meisterschaften zu hohem
Ansehen des Vereins beigetragen haben, können zum Ehrenpräsident
ernannt werden.
(4) Mitglieder, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(5) Die Funktionen als Präsident, Vizepräsident,
Schatzmeister und Schützenmeister können auch als Ehrenfunktionen den betreffenden Mitgliedern bei hohem Einsatz für die Förderung des Vereins
zuerkannt werden.
(6) Vereinsmitglieder, die dem Schützenverein
mindestens 15 Jahre als aktives Mitglied angehören, werden zu Beginn des
Jahres zu Ehrenmitgliedern ernannt, in dem sie das 75. Lebensjahr vollenden.
(7)
Ehrenmitglieder werden von der Zahlung der
Jahresbeiträge oder anderer finanzieller Forderungen freigestellt.
(8) Die Ehrenmitgliedschaft kann solchen Personen
aberkannt werden, die sich einer solchen nicht würdig erweisen. Das bedarf
der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(9) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(10)
Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied
in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder
gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat.
Der Ausschluss
ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um
mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine
angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung
an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach
Zustellung der
Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig.
(11)
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist,
haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
(12)
Sollte das ausgeschiedene Mitglied im Besitz
einer Waffenbesitzkarte sein, wird in allen Fällen das zuständige
Ordnungsamt über das fehlende Bedürfnis informiert.
Rechte und
Pflichten der Mitglieder:
1.
a) die Mitglieder sind berechtigt, an
der Willensbildung des Vereins durch
Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen,
das Stimmrecht besteht ab vollendetem 14. Lebensjahr,
b)
die Anlagen und Waffen des Vereins zweckentsprechend zu nutzen und
den Schießsport zu betreiben,
c)
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
2.
a) die Mitglieder sind verpflichtet,
die Satzung des Vereins und die Beschlüsse
seiner Organe zu beachten,
b) den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Jahresbeitrag und etwaige
Umlagen zu bezahlen und
an beschlossenen
Arbeitseinsätzen teilzunehmen,
c) die Interessen des Vereins nach Kräften zu
unterstützen und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins
geschädigt oder der Zweck des
Vereins gefährdet werden könnte.
§4
Mitgliedsbeiträge
(1)
Die jährlichen Mitgliedsbeiträge und die
Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die
Aufnahmegebühr beträgt gegenwärtig
für
Erwachsene: 55,00 €
für Schüler und Studenten: 15,00 €
Der
monatliche Beitrag beträgt gegenwärtig
für
Erwachsene: 5,50 €
für
Schüler und Studenten: 2,50 €
§5
Organe
Organe des
Vereins sind:
a)
der Vorstand
b) die
Mitgliederversammlung
(1)
Der Vorstand
a) Der
Vorstand besteht aus dem
-
Vorsitzenden mit der Bezeichnung Präsident
-
stellv. Vorsitzenden mit der Bezeichnung Vizepräsident
-
Schatzmeister
-
1. Schützenmeister
-
Schriftführer
b) Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist zuständig für die Führung
der
laufenden Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung; insbesondere für die Aufstellung der
Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses und die Festlegung der
Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung.
c) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv.
Vorsitzende,
der
Schatzmeister und der 1. Schützenmeister.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der Genannten
gemeinschaftlich vertreten.
Bei rechtsgeschäftlichen Entscheidungen ist immer die
Unterschrift des
Schatzmeisters erforderlich.
d) Der Vorstand wird in Erledigung seiner Aufgabe von einem „
Gesamtvorstand ”
unterstützt.
Dem Gesamtvorstand gehören an:
d1) die unter § 5,1a genannten Vorstandsmitglieder,
d2) stellv. Schatzmeister,
d3) 2. und 3. Schützenmeister,
d4) Geschäftsführer und dessen Stellvertreter,
d5) weitere Mitglieder nach Bedarf.
e) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und des
Gesamtvorstandes beträgt
vier Jahre. Er wird in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
Wählbar ist nur, wer älter als 18 Jahre ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes
vor Ablauf der
Amtszeit aus, so findet die Nachwahl für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen
statt.
f) Der Präsident beruft die Vorstands- und Gesamtvorstandssitzungen
schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 1 Woche ein und
leitet sie.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand ist unabhängig
von der
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
g) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.
§6
Mitgliederversammlung
(1)
Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die einmal im
Jahr stattfindet.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied des Vereins mindestens 8 Tage vor
der
Versammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies von der
Hälfte der Vorstandsmitglieder
oder einem Drittel der Vereinsmitglieder
unter Angabe von Gründen verlangt wird.
Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung dem stellvertretenden
Vorsitzenden.
(2)
Der
Mitgliederversammlung obliegt:
a)
die Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes,
b)
die Entgegennahme der Jahresberichte, einschließlich des
Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfberichtes,
c)
die Entlastung des Vorstandes,
d)
die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
e)
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Gesamtvorstandes, sowie deren
Stellvertreter,
f)
die Wahl der Kassenprüfer,
g)
die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
h)
die Entscheidung über Satzungsänderungen oder Satzungsneufassung,
i)
die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
j)
die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
k)
die Entscheidung über Aufnahme neuer Mitglieder und Ernennung von
Ehrenmitgliedern,
l)
die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom
Vorstand vorgelegt werden,
m)
die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch die Satzung
ergeben. Hier ist eingeschlossen die Entscheidung über den Ankauf von
Grundstücken und erforderlichen Kreditaufnahmen.
(3)
Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden
Mitglieder erfolgen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und
vom Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§7
Kassenprüfung
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier
Jahren.
Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem
Vorstand angehören.
(2)
Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung
einschließlich
aller Belege zu prüfen und über das Ergebnis der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten sind unvermutete
Kassenprüfungen möglich.
(3)
Bei ordnungsgemäßer Führung beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des
Schatzmeisters und des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.
§8
Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die
Auflösung zur
Entscheidung stellt.
Der Beschluss der Auflösung kann nur mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(2)
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben
Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.
(3)
Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
noch vorhandene Vermögen fällt an die
Gemeinde Blankenberg, die dieses
Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die für die Vereinsgeschichte wichtigen Unterlagen, wie Chroniken, Fotos,
Ehrenscheiben, Mitgliederlisten u. ä. sind dem Gemeindearchiv zu übergeben.
Leihgaben sind an den jeweiligen Eigentümer zurückzugeben.
Für bestehende Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vermögen.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
§9
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung am 24.
Februar
2017 in Kraft.
Im Außenverhältnis mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister.
(2)
Die bisherige Satzung vom 29.06.2012 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer
Kraft.
Blankenberg, 24.02.2017